ArbVG: § 115 Abs 3, § 116
Das Mandat des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt, das grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen ist und unentgeltlich zu erfolgen hat. Nur für Betriebsratstätigkeiten, die außerhalb der Arbeitszeit unmöglich oder nur unverhältnismäßig erschwert ausgeübt werden können, besteht Anspruch auf (bezahlte) Freistellung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit.