UStG 1994: § 12
VwGH 25. 4. 2018, 2018/13/0001
Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug darf - nach dem Urteil des EuGH vom 15. 11. 2017, C-374/16 , Geissel, und C-375/16 , Butin - nicht davon abhängig gemacht werden, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Maßgebend ist vielmehr, dass die (für die Gewährung des Vorsteuerabzugs erforderlichen) materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, es sich also zB nicht um eine bloße Schein- oder Deckungsrechnung handelt.