ASVG: § 334 Abs 1
OGH 30. 8. 2018, 9 ObA 49/18y
Hat ein Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellter (ua Aufseher im Betrieb) einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat er den Trägern der Sozialversicherung alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen (§ 334 Abs 1 Satz 1 ASVG). Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich derjenige, der mit dem Verletzten durch ein Beschäftigungsverhältnis verbunden ist oder in dessen Betrieb der Verletzte wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war. Die Einordnung in den Betrieb ist nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muss, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interessen die Tätigkeit ausgeübt wird, oder dessen Vertreters zu handeln. Insbesondere ist ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit keine Voraussetzung für die Qualifizierung als betriebliche Tätigkeit. Entscheidend ist das Tätigwerden des Verletzten in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Unternehmers, nicht erforderlich ist hin-