GlBG: § 21 Abs 2, § 26 Abs 11
OLG Wien 30. 10. 2018, 10 Ra 29/18k
Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin von ihrem Arbeitgeber an der Kasse der Supermarktfiliale eingesetzt, obwohl sie für diese Tätigkeit keine Einschulung erhalten hatte (sie durfte nur 10 Minuten einer Kollegin bei der Tätigkeit zusehen). Im Falle von Problemen sollte sie eine Glocke läuten, dann würde der Filialleiter oder eine Kollegin zu Hilfe kommen. Wegen der fehlenden Einschulung musste die Klägerin öfters mittels Glocke andere Kolleginnen um Hilfe rufen. Als die Klägerin, wie schon einige Male zuvor, wegen Rückfragen an der Kassa die Glocke betätigte, äußerte der Filialleiter deutlich für andere Mitarbeiter und Kunden hörbar: "Die Dep-