Bisher war weitgehend unbestritten, dass sich Arbeitgeber bei Nichterfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche auch im aufrechten Arbeitsverhältnis und unabhängig vom Wissensstand der Arbeitnehmer auf die maßgeblichen Verjährungsbestimmungen berufen können. Die Entscheidung des EuGH in der Rs C-214/16 , King (siehe ARD 6594/13/2018) zwingt nunmehr jedenfalls hinsichtlich des Urlaubsrechts zu einer Neubewertung. Die Autorin betont, dass die Entscheidung jedenfalls im Urlaubsrecht erhebliche praktische Auswirkungen hat. Soweit die nationalen Vorgaben dies zulassen, sei hier in unionsrechtskonformer Auslegung von einer Ablaufhemmung entsprechender Verjährungs- und Verfallsfristen bis zur Ermöglichung eines Urlaubsverbrauchs durch den Arbeitgeber auszugehen. Für Fälle von "Scheinselbstständigkeit" sei damit im Regelfall zumindest bis zur Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft von der Unverjährbarkeit des Urlaubsanspruchs und auszugehen. Darüber hinausgehende unmittelbare Auswirkungen auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche seien aus der Entscheidung des EuGH wohl nicht abzuleiten - so Auer-Mayer, die schließlich betont, dass sich aber sowohl im Unionsrecht als auch im nationalen Recht gute Gründe dafür finden, dass sich Arbeitgeber zumindest in Fällen von ihnen verschuldeter "Scheinselbstständigkeit" bis zu deren Erkennbarkeit für den Arbeitnehmer nicht erfolgreich auf den Eintritt von Verjährung oder Verfall berufen können.