ASVG: § 255 Abs 2
OGH 13. 9. 2018, 10 ObS 78/18w
Der 1974 geborene Kläger hat sein Hochschulstudium an der Universität für Musik und Darstellende Kunst am 28. 11. 2003 abgeschlossen. In den Jahren 2004 und 2005 erwarb er insgesamt 15 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit als Angestellter, einen Beitragsmonat als Angestellter bei freiem Dienstvertrag sowie einen Beitragsmonat als Selbstständiger. Am 14. 10. 2005 erlitt er einen Arbeitsunfall, infolge dessen er seinen erlernten Beruf als Konzertposaunist nicht mehr ausüben kann. Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation durch die beklagte Pensionsversicherungsanstalt studierte er von Oktober 2006 bis Ende Juni 2011 Rechtswissenschaften (ohne Abschluss). Er bezog vom 15. 4. 2006 bis 29. 6. 2006 und vom 5. 10. 2006 bis 30. 6. 2011 Übergangsgeld. Vom 1. 7. 2011 bis 31. 12. 2012 wurde ihm befristet die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt; mit Bescheid vom 4. 4. 2013 wurde diese bis 31. 12. 2014 weiter gewährt.