ASVG: § 255 Abs 2
OGH 13. 9. 2018, 10 ObS 93/18a
Die Klägerin, die eine Lehre als Kellnerin (Restaurantfachfrau) zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen hat und auch den Beruf der Köchin nicht erlernt hat, hat im Rahmenzeitraum von 1. 6. 1997 bis 31. 5. 2012 gesamt 105 Monate der Pflichtversicherung erworben. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin in diesem Zeitraum überwiegend (§ 255 Abs 2 Satz 2 ASVG) in einem angelernten Beruf tätig war, ist ihre Tätigkeit bei einer OEG im Zeitraum von 29. 4. 2003 bis 27. 12. 2004. Dort arbeitete sie als Altenpflegerin im 24-Stunden-Takt. Neben der medizinischen Betreuung bereitete sie für die zu pflegenden Personen auch die Mahlzeiten zu und servierte diese. Fallweise bereitete sie die Mahlzeiten auch für deren Familienmitglieder zu.