AngG: § 27
OGH 28. 6. 2018, 9 ObA 54/18h
Die Beurteilung, ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen. Im vorliegenden Fall ging der OGH - den Vorinstanzen folgend - davon aus, dass die Entlassung rechtzeitig erfolgt sei: