GewO 1859: § 82 lit g
AngG: § 27 Z 6
Wird einem intellektuell etwas beeinträchtigten begünstigten Behinderten, der eine Arbeitskollegin sexuell belästigt hat, die Entlassung angedroht und eine mögliche strafrechtliche Verfolgung in Aussicht gestellt, ihm aber gleichzeitig das Angebot gemacht, zu versuchen, eine Anzeige durch die Arbeitskollegin zu verhindern, wenn er selbst das Dienstverhältnis beendet, ist die am Folgetag vom Arbeitnehmer ohne Einräumung einer im Hinblick auf seine eingeschränkten geistigen Fähigkeiten angemessenen Überlegungsfrist zur Einholung einer rechtlichen Beratung unterfertigte Selbstkündigung unwirksam. Begünstigte Behinderte stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes und es ist daher ein strengerer Maßstab an die Beurteilung anzulegen, ob die Druckausübung in Richtung Selbstkündigung gerechtfertigt ist.