Hat der Dienstgeber (oder ein ihm Gleichgestellter gem § 333 Abs 4 ASVG) einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat er dem Sozialversicherungsträger grundsätzlich alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Dieser Rückgriffsanspruch des SV-Trägers nach § 334 ASVG ist originärer Natur, er steht dem SV-Träger kraft eigenen Rechts zu und geht nicht wie der Anspruch nach § 332 ASVG im Wege der Legalzession auf ihn über.