EStG 1988: § 34 Abs 7 Z 4
BFG 29. 8. 2018, RV/7102949/2018
Mit dem Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 werden gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigt. Ab der Veranlagung für 2012 wird für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrags aber vorausgesetzt, dass sich das Kind in einem Mitgliedstaat der EU, einem Staat des EWR oder in der Schweiz aufhält. Für minderjährige Kinder, die sich in einem Land außerhalb des EU-Raumes, EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten, ist hingegen nach der Rechtsprechung des VfGH die Hälfte der gesetzlich geschuldeten Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berück-