Das LVwG Steiermark begehrte die Feststellung, dass § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG idF BGBl I 2014/94 (= Strafbestimmung für das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen) verfassungswdrig sei. Begründet wurde der behauptete Verstoß gegen Art 7 B-VG im Wesentlichen damit, dass aus der angefochtenen Bestimmung eine unverhältnismäßige Gesamtstrafe resultiere, die sich aus dem Zusammenwirken von hohen Mindeststrafen, mehrfachen strafsatzerhöhenden Umständen und dem Kumulationsprinzip ergebe. Der VfGH wies den Antrag nun aber mangels Anfechtung der zum tatbildlichen Verhalten zugehörigen Rechtsfolge bzw als zu eng gefasst zurück (VfGH 4. 10. 2018, G 95/2018): Das LVwG hat allein den Tatbestand des § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG aF angefochten, nicht hingegen die zugehörige Rechtsfolge, wonach das tatbildliche Verhalten iSv § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG aF eine Verwaltungsübertretung darstellt, die mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis € 10.000,- pro Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall von € 2.000,- bis € 20.000,- und für den Fall, dass mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind, mit einer Geldstrafe von € 2.000,- bis € 20.000,- pro Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall von € 4.000,- bis € 50.000,- sanktioniert wird. Angesichts seiner Bedenken hätte das antragstellende Gericht (zumindest auch) die Regelungen zur Rechtsfolge in § 7i Abs 4 AVRAG aF anzufechten gehabt, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.