ASVG: § 4 Abs 2, § 10
ABGB: § 1158 Abs 2
Es ist dem Arbeitgeber zwar nicht verwehrt, sich bei einem Vorstellungsgespräch davon zu überzeugen, ob der Bewerber die für die in Aussicht genommene Stelle erforderlichen Kenntnisse besitzt, wozu auch kurze praktische Erprobungen zählen mögen. Die Durchführung eines Haarschnitts durch einen Bewerber für die Stelle eines Friseurs über einen Zeitraum von rund 30 Minuten geht jedoch über das bei einem Vorstellungsgespräch Übliche und Zulässige hinaus und stellt bereits eine Arbeitsleistung dar, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird. Selbst wenn kein Lohn vereinbart wurde, hat bereits der "Probehaarschnitt" aufgrund des einvernehmlichen Beginns einer betrieblichen Tätigkeit (und sei sie auch nur zur Probe gedacht gewesen) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet.