AVRAG: § 7g Abs 2, § 7i Abs 3 idF vor BGBl I 2016/44
Begehrt der Krankenversicherungsträger vom (hier: österreichischen) Arbeitgeber die Einsichtnahme in Lohnunterlagen gemäß § 7g Abs 2 erster Satz AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 (siehe nunmehr § 14 LSD-BG) und legt der Arbeitgeber dann die gewünschten Lohnunterlagen in den Räumen des Krankenversicherungsträgers nur zum Teil vor, so stellt das Nichtvorlegen dieser Unterlagen, von denen nicht einmal feststeht, dass es sie gibt, noch keine Verweigerung der "Einsichtnahme in die Unterlagen" iSd § 7i Abs 3 AVRAG aF dar. Das AVRAG enthält - neben der Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen nach § 7g Abs 2 zweiter Satz AVRAG - keine Verpflichtung zur Vorlage anlässlich einer Vorsprache beim Krankenversicherungsträger.