Mit Verordnung des BMASGK wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 mit 1,020 festgesetzt (dies entspricht der durchschnittlichen Inflationsrate von August 2017 bis Juli 2018; BGBl II 2018/282).
Mit Verordnung des BMASGK wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 mit 1,020 festgesetzt (dies entspricht der durchschnittlichen Inflationsrate von August 2017 bis Juli 2018; BGBl II 2018/282).