EStG: § 4 Abs 4 Z 7, § 16 Abs 1 Z 10, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
UStG: § 12 Abs 1 Z 1
Kosten für den Erwerb eines Berufspilotenscheins zählen nicht automatisch zu den typischen Aufwendungen der privaten Lebensführung, da nach der Judikatur des VwGH selbst Aufwendungen zum Erwerb eines Privatpilotenscheins zu vorweggenommenen Werbungskosten führen können, wenn der Besitz eines solchen Scheins Voraussetzung für den Erwerb eines Berufspilotenscheins ist. Es bedarf vielmehr einer Begründung dafür, dass es sich um Aufwendungen handelt, die iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG typischerweise die private Lebensführung betreffen.