EMRK: Art 6 Abs 1
AuslBG: § 28
Hat ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG von der erstmaligen Aufforderung zur Rechtfertigung bis zur Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in 2. Instanz 4 Jahre und 5 Monate gedauert - wobei insbesondere zwischen der mündlichen Verkündung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung 2 Jahre und 11 Monate vergangen sind -, ohne dass Art und Umfang des Sachverhaltes oder die zu beurteilende Rechtsfrage die Behandlung dieser Rechtssache als ungewöhnlich komplex erscheinen lassen, ist die Dauer des Verfahrens nicht mehr als angemessen iSd Art 6 EMRK anzusehen. Die unangemessene Verfahrensdauer ist bei der neuerlichen Strafbemessung als Milderungsgrund zu berücksichtigen.