Gemessen an anderen Arbeitsrechtsgesetzen ist das mehrfach novellierte Urlaubsgesetz - es regelt sowohl die Urlaubsansprüche der Privatwirtschaft (ausgenommen jene der Bauarbeiter) als auch die Pflege- und Betreuungsfreistellung - mit seinen letztlich bloß 18 Paragrafen relativ kurz gehalten. Trotz seiner grundsätzlichen "Überschaubarkeit" - wohl auch deswegen - werfen aber diese Paragrafen sowohl zum Urlaub als auch zur Pflegefreistellung zahlreiche Auslegungs- und Umsetzungsfragen auf, vor allem für das Personalwesen und die Personalverrechnung.