EStG 1988: § 34 Abs 6
BFG 12. 6. 2018, RV/6100569/2017
Der Beschwerdeführer begehrte in seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2013 die Anerkennung von Aufwendungen iHv € 47.131,99 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt (Katastrophenschäden). Nach starken Regenfällen kam es bei seinem als Wochenendhaus genutzten Zweitwohnsitz durch einen Hangrutsch zu schweren Schäden, zu deren Beseitigung die geltend gemachten Aufwendungen erforderlich waren. Das BFG verneinte eine Abzugsfähigkeit der Sanierungskosten mangels Zwangsläufigkeit: