Der VfGH hat mit Erkenntnis VfGH 26. 2. 2018, V 45/2017, ARD 6592/15/2018, die Wortfolge " , ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" in § 4 der Verordnung über Durchschnittssätze für Werbungskosten in der Stammfassung BGBl II 2001/382 wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben, da § 17 Abs 6 EStG 1988 keine Ermächtigung enthalte, Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten, für die steuerfreie Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 gewährt werden, vorzusehen. Insoweit überschreite der Verordnungsgeber mit dem letzten Halbsatz in § 4 der Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 2001/382, die gesetzliche Ermächtigung in § 17 Abs 6 EStG 1988.