Der Beitrag analysiert ausführlich die gesetzlichen Änderungen der viel diskutierten Novelle zum Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz und welche Bedeutung die Novelle hat. Zunächst wird betont, dass die Neuerungen den Großteil der Bestimmungen des AZG nicht berühren und werden alle wichtigen Bestimmungen genannt, die unverändert bleiben. Hervorgehoben wird insbesondere, dass durch die Ausdehnung der absoluten Höchstgrenzen der Arbeitszeit (12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich) die Normalarbeitszeit (8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich) unberührt bleibt und Überschreitungen dieser Grenze zu Überstunden führen. Auch in Zukunft setze eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden eine Vereinbarung voraus und enthalte das Gesetz alle rechtlichen Garantien, dass auch Arbeitnehmer, die sich zur Überstundenleistung verpflichten, Tagesarbeit in der 11. und 12. Stunde bzw Wochenarbeit in der 51. bis 60. Stunde ohne Angabe von Gründen und ohne Nachteile befürchten zu müssen, ablehnen können.