EStG: § 34
BFG (Senat) 5. 7. 2018, RV/7102221/2012
Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Notar. Er erteilte einer Steuerberatungskanzlei die Vollmacht, ihn in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten sowie alle Kassenangelegenheiten vorzunehmen, die mit der Finanzbehörde abzuwickeln sind (wie Umbuchungs- und Rückzahlungsanträge, Übernahme von Geld und Geldeswert in seinem Namen). Im Jahr 2010 wurden von dieser Steuerberatungskanzlei bzw einer dort Beschäftigten Guthaben am Steuerkonto des Beschwerdeführers künstlich geschaffen und in der Folge veruntreut, sodass der Beschwerdeführer die Einkommensteuervorauszahlung für dieses Jahr iHv € 269.067,34 ein weiteres Mal leisten musste und ihm in dieser Höhe ein Vermögensschaden entstanden ist. Die beantragte Berücksichtigung dieses Schadens als außergewöhnliche Belastung wurde sowohl vom Finanzamt als auch vom BFG verneint: