ASVG: § 175
OGH 26. 6. 2018, 10 ObS 52/18x
Der Kläger betreibt seit Oktober 2009 an seinem Wohnsitz ein Handelsgewerbe mit Verpackungsmaterialien. Am 21. 10. 2014 kam er anlässlich des Beladens seines Autos mit Verpackungsmustern beim Hinuntersteigen einer Treppe auf feuchtem Laub zu Sturz. Es waren keine äußeren Verletzungszeichen sichtbar, dennoch bestehen seit dem Sturz gravierende neurologische Funktionsausfälle ("zentromedulläres Syndrom"). Der Kläger hatte bereits seit 1997 eine - teilweise anlagebedingte - schwere Vorerkrankung der Halswirbelsäule, nämlich eine fortschreitende Verengung des Spinalkanals im Bereich der Wirbelsäule C3/C4, die zu einer Schädigung des Rückenmarks, schlimmstenfalls auch zu einem zentromedullären Syndrom führen kann. Liegt einmal eine massive Schädigung des Rückenmarks vor, reicht beispielsweise auch ein schlechtes Liegen bzw ein ruckartiges Aufstehen, um das zentromedulläre Syndrom auszulösen. Beim Sturz vom 21. 10. 2014 hätte es zu einem Verreißen der oberen Halswirbelsäule kommen können. Dieses Verreißen hätte aber ohne die bestehende Vorschädigung nicht zu einem zentromedullären Syndrom geführt.