ASVG: § 8 Abs 1 Z 3 lit c, § 175
OGH 13. 9. 2018, 10 ObS 77/18y
Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation dient, sind in der Unfallversicherung versichert (§ 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG). Das Versicherungsbedürfnis wird durch die Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge begründet, denen sich der (zu rehabilitierende) Versicherte in der Anstalt unterzieht. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich aber nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. So sind Spaziergänge außerhalb der therapeutisch angeordneten Behandlungen dem privatwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, auch wenn sie als eine zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit dienende Maßnahme empfohlen wurden (vgl OGH 19. 9. 2000, 10 ObS 238/00y, ARD 5188/15/2001).