AÜG: § 4 Abs 2
Beauftragt eine österreichische Baumarktkette ein ausländisches Unternehmen (hier: ein Unternehmen mit Sitz in Polen) mit der Durchführung der jährlichen Inventur, so liegt keine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn
AÜG: § 4 Abs 2
Beauftragt eine österreichische Baumarktkette ein ausländisches Unternehmen (hier: ein Unternehmen mit Sitz in Polen) mit der Durchführung der jährlichen Inventur, so liegt keine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn