Wiener VBO 1995: § 42 Abs 2 Z 1
OGH 28. 6. 2018, 9 ObA 68/18t
Es erfüllt den Kündigungsgrund der gröblichen Verletzung von Dienstpflichten nach § 42 Abs 2 Z 1 Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995, wenn eine als Stationswartin der Wiener Linien GmbH & Co KG zugewiesene Vertragsbedienstete die ihr zugewiesene U-Bahn-Station (Sicherheitsstufe 2-gelb) für mindestens 35-40 Minuten verlässt, ohne dies ihren Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen. Im vorliegenden Fall fand während der Abwesenheit der Klägerin ein Polizeieinsatz mit Evakuierungsmaßnahmen statt, von dem sie aber nichts mitbekam und war sie auch über Funk nicht erreichbar. Der OGH erachtet die Entscheidung der Vorinstanzen, dass darin ein Kündigungsgrund liegt, als nicht korrekturbedürftig.