ASVG: § 292 Abs 4
OGH 26. 6. 2018, 10 ObS 37/18s
Die Ausgleichszulage ist eine Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung, sie hat Fürsorgecharakter und soll das Existenzminimum des Pensionsberechtigten sichern. Das Ausgleichszulagenrecht geht von einem umfassenden Einkommensbegriff aus; das Nettoeinkommen ist jedes tatsächlich zufließende Einkommen des Pensionsberechtigten, es sei denn, es liegt einer der in § 292 Abs 4 ASVG aufgezählten Fälle vor.