AngG: § 10 Abs 5
KVA: § 11 Abs 2
Auch wenn der Arbeitgeber einem Außendienstmitarbeiter monatlich Provisionsabrechnungen vorlegt, steht dies dem Anspruch des Arbeitnehmers auf die Mitteilung eines Buchauszugs über die durch die Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte nicht entgegen. Der Anspruch auf Buchauszug steht dem Angestellten zusätzlich und neben dem Rechnungslegungsanspruch zur Nachprüfung der zustehenden Provision zu.