Durch Einräumung eines Motivkündigungsschutzes wird der Grundsatz der Kündigungsfreiheit durchbrochen. Die Liste der verpönten Motive ist dabei (mittlerweile) relativ umfangreich, sodass die praktische Relevanz dieser Schutzbestimmungen nicht zu unterschätzen ist. Insbesondere finden sich einschlägige Regelungen nicht nur im ArbVG, sondern auch in anderen Gesetzen. So wurde etwa zuletzt im AZG ein Motivkündigungsschutz für den Fall ergänzt, dass ein Arbeitnehmer wegen der Ablehnung von Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, gekündigt wird.