BEinstG: § 8 Abs 2, Abs 4
OGH 19. 7. 2018, 8 ObA 36/18d
Der Arbeitgeber vertritt in seiner außerordentlichen Revision die Auffassung, dem Arbeitnehmer sei, obgleich er ihn als begünstigten Behinderten entgegen § 8 Abs 2 BEinstG ohne Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt habe, wegen Einstellung des Betriebs keine Kündigungsentschädigung analog § 1158 Abs 3 ABGB, § 21 AngG zuzusprechen. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt der Arbeitgeber damit aber nicht auf.