BEinstG: § 8 Abs 2
AVRAG: § 15b
Bezieht ein Arbeitnehmer wegen einer festgestellten vorübergehenden Invalidität Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld, kommt es gemäß § 15b AVRAG zu einer automatischen Karenzierung des Dienstverhältnisses und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Entgelts ruht für die Dauer des Leistungsbezugs. Aus diesem Grund stellt es keine fehlerhafte Ermessensübung dar, wenn die Zustimmung zur Kündigung einer begünstigten Behinderten, deren Dienstverhältnis wegen des Bezugs von Rehabilitationsgeld karenziert ist und die wegen ihres Alters und ihrer fehlenden Berufsausbildung mit Wahrscheinlichkeit keinen neuen Arbeitsplatz innerhalb angemessener Zeit finden würde, nicht erteilt wird.