FLAG: § 2 Abs 2
VwGH 1. 3. 2018, Ra 2015/16/0058
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat gemäß § 2 Abs 2 FLAG dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist. Für die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Höhe der tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge maßgeblich, sondern auch die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind im selben Zeitraum. Ohne die - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für das Kind lässt sich nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (es sei denn, dass dies schon aufgrund der geringen [absoluten] Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann).