GlBG: § 17 Abs 1 Z 7, § 26 Abs 7
OLG Wien 21. 12. 2017, 10 Ra 105/17k
Das Gleichbehandlungsgesetz schützt umfassend vor einer Diskriminierung in der Arbeitswelt ua aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit. Niemand darf deswegen unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Ist das Arbeitsverhältnis wegen eines geschützten Merkmals oder "wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz" gekündigt oder vorzeitig beendet worden, so kann die Kündigung bei Gericht angefochten werden. Im Streitfall hat die betroffene Person den Diskriminierungstatbestand "glaubhaft zu machen".