BEinstG: § 7b Abs 1 Z 7, § 7f
OLG Wien 13. 6. 2018, 10 Ra 37/18m
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber als U-Bahnfahrer beschäftigt. Er leidet an astigmatischer Myopie (Stab- und Kurzsichtigkeit) beidseits und wurde eine zylindrische Korrektur (Astigmatismus/Hornhautverkrümmung) von 2,75 Dioptrien festgestellt. Nach den betriebsinternen Tauglichkeitsbestimmungen darf die zylindrische Korrektur bei U-Bahnfahrern nicht höher als zwei Dioptrien liegen bzw muss in diesem Fall durch Kontaktlinsen ausgeglichen werden. Da der Kläger Kontaktlinsen nicht verträgt, wurde er vom Arbeitgeber für dienstunfähig erklärt und gekündigt. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht erklärten die Kündigung wegen einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung für rechtsunwirksam: