GlBG: § 26 Abs 1 Z 2
OLG Wien 27. 3. 2018, 10 Ra 113/17m
Der Kläger bewarb sich beim beklagten Arbeitgeber für die ausgeschriebene Stelle eines/einer "SozialarbeiterIn/SozialpädagogIn", deren Aufgabe es sei, (langzeit)arbeitslose Personen auf deren Wunsch bei allen sozialen, familiären, gesundheitlichen und/oder finanziellen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen, um einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Der Kläger wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, erhielt kurz darauf aber eine schriftliche Absage. Auf seine telefonische Nachfrage über den Grund der Absage, wurde ihm erklärt, dass man sich aufgrund des (nun doch geringeren) Stundenausmaßes für eine andere Bewerberin entschieden habe. Der Arbeitgeber habe angenommen, dass der Kläger an einer Teilzeitstelle von 20 Stunden (in Abänderung der ausgeschriebenen 30 Stunden wöchentlich) nicht interessiert sei. Als der Kläger weiter nachfragte, erhielt er auch die Antwort, dass "nun in der Gruppe nur Kolleginnen" tätig seien und dass "eine Frau gewünscht gewesen sei".