Zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH klargestellt, dass die Regelungen des Art 7 RL 92/85/EWG (MutterschutzRL) betreffend Nachtarbeit auch Anwendung finden, wenn die betroffene Arbeitnehmerin (hier: stillende Mutter) Schichtarbeit leistet, in deren Rahmen sie ihre Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichtet. Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen, die Schichtarbeit nur zum Teil während der Nacht leisten, fallen also unter den besonderen Schutz gegen die Risiken, die diese Arbeit beinhalten kann.