VO (EG) 44/2001: Art 19
EuGH 14. 9. 2017, C-168/16 und C-169/16, Nogueira ua
Der "Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" und an dem er daher seinen Arbeitgeber verklagen kann (hier: Klage von Arbeitnehmern eines Luftfahrtunternehmens), kann nicht mit dem Begriff "Heimatbasis" im Sinne der luftfahrtrechtlichen Vorschriften gleichgesetzt werden. Der "Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", ist in autonomer Auslegung anhand verschiedener Indizien zu ermitteln, insbesondere dem Ort, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verkehrsdienste erbringt, an den er danach zurückkehrt, an dem er Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden und die Flugzeuge stationiert sind.