VO (EWG) 1408/71: Art 14
VO (EWG) 574/72: Art 11
Besteht der Verdacht, dass die Bescheinigungen E 101 für entsendete Arbeitnehmer betrügerisch erlangt wurden, darf das Gericht des Beschäftigungsstaates (hier: Belgien) die E-101-Bescheinigungen außer Acht lassen, wenn der SV-Träger des Entsendestaates (hier: Bulgarien), der die Bescheinigungen ausgestellt hat, die Bescheinigungen trotz Ersuchens der Behörden des Beschäftigungsstaates nicht im Licht der neuen Beweise erneut geprüft hat und das Gericht des Beschäftigungsstaates in einem fairen Verfahren feststellt, dass tatsächlich ein solcher Betrug vorliegt.