RL 2001/23/EG : Art 1
EuGH 11. 7. 2018, C-60/17, Somoza Hermo und Ilunión Seguridad
Zu einer spanischen Vorlagefrage hat der EuGH klargestellt, dass die RL 2001/23/EG (BetriebsübergangsRL) auf einen Fall anzuwenden ist, in dem ein Auftraggeber einen Vertrag über Überwachungsdienstleistungen für Einrichtungen beendet und zur Erbringung dieser Dienstleistung einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, das gemäß einem Tarifvertrag einen - nach Zahl und Sachkunde - erheblichen Teil des Personals übernimmt, das das erste Unternehmen zur Erbringung dieser Dienstleistung eingesetzt hat, soweit mit diesem Vorgang der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden betreffenden Unternehmen einhergeht.