EStG: § 16 Abs 1 Z 9
BFG 23. 3. 2018, RV/1100544/2016
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung von Reisekosten iHv € 552,90 als Werbungskosten. Das Finanzamt versagte die Anerkennung der geltend gemachten Tagesgelder für das gesamte Zielgebiet Vorarlberg, weil es aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Außendienst als erwiesen anzunehmen sei, dass ihm die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten - rund 40 Gemeinden in Vorarlberg (die meisten aber nur einmal im Jahr) - so weit bekannt seien, als ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne, wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Verpflegungsmehraufwendungen bzw Tagesdiäten seien nur bei Vorliegen einer "beruflich veranlassten Reise" als Werbungskosten anzuerkennen und nur bis zur Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit, wobei ein solcher auch ein ganzes Bundesland als Einsatzgebiet (wie hier Vorarlberg) sein könne.