EStG: § 16, § 26 Z 4
BFG 3. 5. 2018, RV/1100392/2017
Um sich in ihrer Tätigkeit als Psychologin weiterzuentwickeln, vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz, während der sie mehrere Monate im Ausland als Psychologin arbeitete. Dafür erhielt sie von ihrem Arbeitgeber keinerlei Kostenersätze und lag auch kein Auftrag des Arbeitgebers für den Auslandsaufenthalt vor. In ihrer Arbeitnehmerveranlagung beantragte sie für den gesamten Zeitraum (150 Tage) die Berücksichtigung von pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern als Werbungskosten (insgesamt € 11.010,-). Das Finanzamt bejahte zwar einen Zusammenhang zwischen dem Auslandsaufenthalt und der betrieblichen Tätigkeit sowie das Vorliegen einer Reise, weshalb bei den damit zusammenhängenden Aufwendungen dem Grunde nach Werbungskosten gemäß § 16 EStG vorliegen. Allerdings stünden die pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder nur für die Anfangsphase von 5 Tagen bis zur Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu (gesamt € 367,-).