VO (EG) 987/2009 : Art 5 Abs 1
VO (EG) 883/2004 : Art 12 Abs 1
Gemäß Art 5 VO (EG) 987/2009 sind bestimmte Dokumente von Sozialversicherungsträgern eines EU-Mitgliedstaates für die SV-Träger anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich verbindlich (hier: vom ungarischen SV-Träger ausgestellte A1-Dokumente betreffend die SV-Pflicht in Ungarn von ungarischen Arbeitnehmern, die nach Österrreich entsendet wurden). Die Bindungswirkung solcher Dokumente besteht auch in einem Verfahren vor einem Gericht iSd Art 267 AEUV, solange das Dokument vom Ausstellungsmitgliedstaat nicht widerrufen oder für ungültig erklärt wird. Die A1-Bescheinigung ist für die SV-Träger und Gerichte des Tätigkeitsmitgliedstaats sogar gegebenenfalls rückwirkend verbindlich, wenn sie erst ausgestellt wurde, nachdem der Tätigkeitsmitgliedstaat bereits festgestellt hat, dass der betreffende Arbeitnehmer nach seinen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist.