ABGB: § 1151
OGH 24. 7. 2018, 9 ObA 22/18b
➜ zu OLG Wien 20. 12. 2017, 7 Ra 54/17p
Mit Wirkung ab 1. 1. 2011 wurde der Kläger befristet auf die Dauer von fünf Jahren zum stellvertretenden Abteilungsleiter in der Innenrevision des beklagten Unternehmens ernannt. Im Funktionsvertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass dieser mit Ablauf der Befristung endet, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Arbeitgebers bedarf. Zusätzlich haben die Parteien die Einhaltung eines bestimmten Prozedere für den Fall vereinbart, dass von Seiten des Dienstgebers eine Nichtverlängerung angedacht ist ("Abfederungsbestimmungen"): Spätestens ein Jahr vor Vertragsablauf sind die Führungskraft und der Betriebsrat vom Direktorium darüber schriftlich zu verständigen und aufgrund dieser Information mit dem Betriebsrat Beratungen durchzuführen. Bei weiterhin aufrechten Bedenken bezüglich einer Vertragsverlängerung ist eine Zielvereinbarung unter Beziehung des Betriebsratsvorsitzenden und der betroffenen Führungskraft abzuschließen. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Funktionsvertrages ist ein Soll/Ist-Vergleich zu erstellen und auf dieser Basis über die Vertragsverlängerung zu entscheiden.