ABGB: § 1151
OLG Wien 23. 3. 2018, 9 Ra 79/17d
Im vorliegenden Fall war die Qualifikation des Vertragsverhältnisses des Klägers zum Beklagten strittig. Zwischen den Vertragsparteien wurden (über ausdrücklichen Wunsch des Klägers) Werkverträge abgeschlossen, wonach sich der Kläger zur Entwicklung neuer und zur Weiterentwicklung bestehender CRM-Systeme verpflichtete. Bereits das Erstgericht ging davon aus, dass kein Werkvertrag, sondern allenfalls ein freier Dienstvertrag oder ein Arbeitsvertrag vorliege, da die Werkverträge nicht der gelebten Vertragsgestaltung entsprochen hätten. Der Kläger habe nicht ein bestimmtes konkret definiertes und üblicherweise auch mit einem Pflichtenheft versehenes Werk, nämlich eine bestimmte Software abzuliefern, sondern laufend verschiedene Softwareentwicklungsleistungen zu erbringen gehabt, deren Inhalt und Ausmaß von vornherein nicht festgestanden sei. Darüber hinaus habe der Kläger auch Supportleistungen zu erbringen gehabt, die schon ihrer Natur nach nur schwer mit einem Zielschuldverhältnis in Einklang zu bringen seien.