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Bildungsberater als freier Dienstnehmer

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6616/8/2018 Heft 6616 v. 20.9.2018

ABGB: § 1151

OGH 28. 6. 2018, 9 ObA 50/18w

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Kläger seine Tätigkeit für den beklagten Arbeitgeber als Bildungsberater im Rahmen eines echten oder eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt hat. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, dh die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers. Die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem die Weisungsgebundenheit des zur Arbeitsleistung Verpflichteten, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten, die persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge, einschließlich der Kontrollunterworfenheit und die Beistellung des Arbeitsgeräts durch den Dienstgeber (vgl ua OGH 24. 6. 2016, 9 ObA 40/16x, ARD 6511/6/2016). Davon unterscheidet sich der freie Dienstvertrag besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten, also ohne Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und jene Weisungen, die für den echten Arbeitsvertrag prägend sind, und die selbst gewählte Gestaltung jederzeit wieder zu ändern.

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