In einem deutschen Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH festgestellt, dass die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen kann. Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint dem EuGH nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung. Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat jedoch zu prüfen, ob in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls die Arbeitgebergesellschaft, eine der Aufsicht des katholischen Erzbischofs von Köln unterliegende GmbH, dargetan hat, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist. EuGH 11. 9. 2018, C-68/17 , IR.