Info des BMF vom 20. 7. 2018,
BMF-460000/0019-III/6/2018; Fachliche News 2018/05
Rechtsträger können gemäß § 5 Abs 2 WiEReG auch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs 1 Z 2 USPG zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen. Seit 2. 5. 2018 können daher Parteienvertreter Meldungen an das Register für ihre Klienten durchführen. Die WiEReG-Registerbehörde hat viele schriftliche und telefonische Anfragen von Parteienvertretern beantwortet und auf dieser Basis die folgende Vorgehensweise als "Best Practice" bei der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern von Gesellschaften (§ 2 Z 1 WiEReG) identifiziert. Durch diese "Best Practices" sollen aber keine über das WiEReG hinausgehenden Pflichten geschaffen werden. Zusätzlich sollte der Erlass zur Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem WiEReG (WiEReG BMF-Erlass, BMF 26. 4. 2018, BMF-460000/0007-III/6/2018) herangezogen werden.