BUAG: § 8
ABGB: § 1431
Der bereicherungsrechtliche Anspruch der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) auf Rückforderung eines mangels Antritts des Urlaubs rechtsgrundlos und irrig ausbezahlten Urlaubsentgelts unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist.