AZG: § 2 Abs 1 Z 1
RL 2003/88/EG : Art 2 Nr 1
Legen Kundendiensttechniker, denen ein bestimmtes Einsatzgebiet zugeordnet ist und die keinen festen Arbeitsort haben, die Wege zu den Kunden mit Firmenfahrzeugen des Arbeitgebers zurück, wobei die Fahrt zum ersten Kunden des Tages am Wohnort des Kundendiensttechnikers beginnt und die Fahrt vom letzten Kunden des Tages zum Wohnort zurückführt, ist die Zeit, die der Kundendiensttechniker vom Wohnort zum ersten Kunden bzw vom letzten Kunden zum Wohnort fährt, als Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG anzusehen, wenn die Arbeitnehmer auf den Fahrten nicht frei über die Route bestimmen dürfen und damit auch nicht ihren eigenen Interessen, wie zB einer nicht auf dem Heimweg liegenden Freizeitaktivität, nachgehen können.