Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein (zusätzliches) Kontingent in der Höhe von 500 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt (aufgeteilt auf Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und die Steiermark). Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung BGBl II 2017/376 bereits zugeteilten Kontingente Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis 31. 10. 2018 erteilt werden. (BGBl II 2018/226)